Auf ruhende Befugnis ist eindeutig hinzuweisen

In einem aktuellen Urteil der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten wurde mit aller Deutlichkeit entschieden, dass Mitglieder mit ruhender Befugnis auf einer Werbezwecken dienenden Homepage einen entsprechenden Hinweis auf das Ruhen ihrer Befugnis anbringen zu haben. Das Unterlassen derartiger Hinweise verstößt gegen den Geist der Kollegialität, und ist überdies geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich einer Gleichstellung von Ziviltechnikern mit aufrechter oder ruhender Befugnis zu täuschen und somit die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung von Ziviltechnikergeschäften insgesamt zu gefährden.

Mitglieder mit ruhender Befugnis dürfen zwar an Architekturwettbewerben teilnehmen, das Erbringen von Ziviltechnikerleistungen ist aber ebenso wenig gestattet wie das Anbieten.

Ungeachtet dessen, dass ein derartiges Fehlverhalten eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann, läuft man auch Gefahr, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.

Wir empfehlen daher allen Mitgliedern mit ruhender Befugnis bei allen öffentlichen Auftritten (Internethomepage, Suchmaschinenmarketing usw.) deutlich darauf hinzuweisen, dass die Berufsberechtigung ruht. Sofern die Berufsbefugnis aktiviert wird, was jederzeit möglich ist, ist es im modernen Medienzeitalter auch ein Leichtes, derartige Hinweise wieder zu löschen.

 

 

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