Arztbesuche als Dienstverhinderungsgrund

Angestellte Personen haben nach § 8 Abs 3 AngG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Unter einen derartigen Dienstverhinderungsgrund fällt grundsätzlich auch ein Arztbesuch. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass Arztbesuche nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollten. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, stellt ein Arztbesuch einen Dienstverhinderungsgrund dar.

Der/Die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, die Dienstverhinderung dem/der Dienstgeber:in umgehend mitzuteilen. Ist die Dienstverhinderung vorhersehbar (wie beispielsweise bei einem nicht auf akuten Schmerzen beruhenden Arzttermin) hat der/die Dienstnehmer:in die Dienstverhinderung dem/der Dienstgeber:in anzukündigen, damit dieser entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

Eine entsprechende Arztbestätigung muss der/die Dienstnehmer:in nur auf Verlangen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin vorlegen.

Ein Verstoß gegen die Melde- und Nachweispflichten kann zu einem Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Säumnis führen.