Richtlinien
Neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Derzeit besteht eine Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte nur für große Unternehmen von „öffentlichem Interesse“, die mehr als 500 Mitarbeiter:innen beschäftigen. Diese Pflicht basiert auf der EU- Richtlinie über die die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFDR) aus dem Jahr 2014. In Österreich wurde diese Richtlinie primär im NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) umgesetzt.
Künftig wird die Richtlinie NFDR durch die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ersetzt. Die CSDR ist mit 5. Jänner 2023 in Kraft getreten, wobei die EU-Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen binnen 18 Monaten in das nationale Recht übernehmen müssen. Die nationale Umsetzung in Österreich hat somit bis Mitte 2024 zu erfolgen.
Die EU-Vorschriften gelten für alle großen Unternehmen (u.a. mehr als 250 Mitarbeiter:innen) und für alle börsennotierten Unternehmen, wobei börsennotierte Kleinstunternehmen ausgenommen sind. Nicht-börsennotierte KMU unterliegen keiner direkten Berichtspflicht gemäß CSRD und müssen keinen Nachhaltigkeitsbericht offenlegen, können dies aber freiwillig tun.
Österreichische KMU können aber mittelbar von der neuen Berichtspflicht betroffen sein, wenn von den CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen im Rahmen der ESG-Kriterien, die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette verlangt wird.
Die Bundeskammer hat weitere Informationen, u.a. zu den Auswirkungen auf die Unternehmen, und Details zu den Inhalten der Richtlinie zusammengefasst und stellt sie HIER zur Verfügung.
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