Benützungsbewilligung
Abänderung einer Auflage – Zustimmungserfordernis aller Miteigentümer
Eine aktuelle Rechtsauskunft der Direktion Inneres und Kommunales des Landes Oberösterreich betrifft den neuen § 46 Abs 4 Oö BauO. Mit der Oö. Bauordnung-Novelle 2021 wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides geschaffen.
Die neue Regelung ist nach Ansicht der Direktion Inneres und Kommunales auch auf Auflagen anwendbar, die in einer Benützungsbewilligung vorgeschrieben sind.
Ohne begründeten Antrag der oder des Bauberechtigten wird die Baubehörde nicht tätig. Unter „Bauberechtigten“ ist nicht nur der Bauwerber sondern alle (Mit-)Eigentümer:innen zu verstehen. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs 4 Oö. BauO kann eine Änderung nur auf Antrag und somit nicht gegen den Willen von (Mit-)Eigentümer:innen erfolgen. Demnach ist für die Baubehörde entscheidend, dass alle aus dem Bescheid Berechtigten den Antrag mittragen bzw. diesem zustimmen. Schließlich sind nach Abänderung einer bescheidmäßigen Auflage alle (Mit-)Eigentümer:innen mit Rechtskraft des Bescheides zur Einhaltung der geänderten Auflage verpflichtet.
Die vollständige Rechtsauskunft können Sie HIER nachlesen.
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