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Vermessungswesen-Info 2/2023

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Gerne informieren wir über aktuelle Neuigkeiten auf dem Gebiet des Vermessungswesens:

 
 
 
 

Ingenieurtitel für Vermessungs(fach)techniker:innen

Die Bundesfachgruppe Vermessungswesen möchte auf die Möglichkeit der Ingenieurzertifizierung für Vermessungs(fach)techniker:innen aufmerksam machen.

Seit 2018 können Vermessungs(fach)techniker:innen bei der zuständigen Zertifizierungsstelle einen Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ gemäß § 2 Z 3 IngG 2017 stellen.

Informationsschreiben der BFG Vermessungswesen

Weitere Informationen zum Zertifizierungsverfahren

 
 
 
 

Information zur Handy-Signatur

Mit 5.12.2023 wird die Handy-Signatur in Österreich eingestellt und durch das Nachfolgeprodukt ID Austria ersetzt.

Ein Umstieg ist insbesondere für alle, die derzeit über die Handysignatur auf das zt:achriv zugreifen, erforderlich. Es ist wichitg, dass zBMitarbeiter:innen in der Verwaltung oder Administration von ZT-Büros, die auf das zt:archiv Zugriff haben sollen, sich für die ID-Austria registrieren und die App „Digitales Amt“ auf ihren Mobiltelefonen installieren. Andernfalls wird es ab 5.12.2023 uU nicht mehr möglich sein, sich im zt:archiv (zB für Ihre ZT-/Dienstgeber:innen Büros) anzumelden.

Detailliertere Informationen und Vorgehensweise zum Umstieg auf ID Austria finden Sie HIER.

 
 
 
 

Keine Zuständigkeit der Baubehörde bei Eisenbahnbauvorhaben

Kürzlich ergingen zwei Entscheidungen des VfGH mit der Erkenntnis, dass der Landesgesetzgeber keine Kompetenz für baubehördliche Bewilligungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens bei notwendiger Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen oder Straßenkörpern hat, da dies ausschließlich der Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG unterliegt.

Zur Umsetzung eines Eisenbahnvorhabens wurde die Verlegung eines Baches (E 977/2022 Rechtssatz) sowie die Änderung von Bauplätzen durch Abteilung mehrerer kleiner Grundflächen im Trassenbereich liegenden Grundstücken (E 610/2022 Volltext) erforderlich.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Umsetzung des Eisenbahnvorhabens ausschließlich bundesrechtliche Bestimmungen einschlägig sind. Ausschließlich bundesrechtliche Vorgaben sind auch auf Grundinanspruchnahmen für Zwecke des Eisenbahnbaus anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer – dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden – Begleitmaßnahme dient. Dies begründet der VfGH mit dem ausschließlich in eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Enteignungsrecht. Sohin ist unbedeutsam, ob hinsichtlich der jeweiligen Grundfläche tatsächlich eine Enteignung stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, dass die Grundfläche zur Herstellung oder zum Betrieb einer Eisenbahnanlage notwendig ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Anwendung der kompetenzrechtlichen Ausführungen des VfGH, es dem Landesgesetzgeber nicht zusteht, die Grundinanspruchnahme bzw die dafür erforderliche Grundstücksteilung in Zusammenhang mit Eisenbahnbauvorhaben einer (baubehördlichen) Bewilligungspflicht zu unterwerfen.

 
 
 
 

Dynamisches Brückenmonitoring mit geodätischen und faseroptischen Sensoren

Am 29. November 2023 ab 17.00 Uhr findet im Seminarraum 4 des LDZ Linz, Bahnhofplatz 1 in  Linz der Vortag vom  Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Werner Lienhar zum Thema Dynamisches Brückenmonitoring mit geodätischen und faseroptischen Sensoren statt.

Weitere Informationen finden Sie HIER.