Keine Zuständigkeit der Baubehörde bei Eisenbahnbauvorhaben
Kürzlich ergingen zwei Entscheidungen des VfGH mit der Erkenntnis, dass der Landesgesetzgeber keine Kompetenz für baubehördliche Bewilligungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens bei notwendiger Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen oder Straßenkörpern hat, da dies ausschließlich der Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG unterliegt.
Zur Umsetzung eines Eisenbahnvorhabens wurde die Verlegung eines Baches (E 977/2022 Rechtssatz) sowie die Änderung von Bauplätzen durch Abteilung mehrerer kleiner Grundflächen im Trassenbereich liegenden Grundstücken (E 610/2022 Volltext) erforderlich.
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Umsetzung des Eisenbahnvorhabens ausschließlich bundesrechtliche Bestimmungen einschlägig sind. Ausschließlich bundesrechtliche Vorgaben sind auch auf Grundinanspruchnahmen für Zwecke des Eisenbahnbaus anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer – dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden – Begleitmaßnahme dient. Dies begründet der VfGH mit dem ausschließlich in eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Enteignungsrecht. Sohin ist unbedeutsam, ob hinsichtlich der jeweiligen Grundfläche tatsächlich eine Enteignung stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, dass die Grundfläche zur Herstellung oder zum Betrieb einer Eisenbahnanlage notwendig ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Anwendung der kompetenzrechtlichen Ausführungen des VfGH, es dem Landesgesetzgeber nicht zusteht, die Grundinanspruchnahme bzw die dafür erforderliche Grundstücksteilung in Zusammenhang mit Eisenbahnbauvorhaben einer (baubehördlichen) Bewilligungspflicht zu unterwerfen.
|