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Arch-Info 05/2024

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Nachfolgend dürfen wir Sie wie folgt informieren.

 
 
 
 

Folgende mit der Ziviltechnikerkammer kooperierte Wettbewerbe wurden entschieden:

Linz – Institute of Digital Science Austria

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Unternehmensbereich Universitäten hat einen zweistufig offenen Realisierungswettbewerb zur Erlangung städtebaulicher und baukünstlerischer Konzepte für den Neubau des Institute of Digital Science Austria durchgeführt. 48 Teilnehmer:innen haben termingerecht Projekte eingereicht.


1. Preis
Kronaus Mitterer Architekten ZT GmbH, Wien

2. Preis
HILLINGER MAYRHOFER ZT GMBH, Wien

3. Preis
Arch. DI Ludwig Kofler, Salzburg

Anerkennungen:

  • querkraft architekten zt gmbh, Wien
  • Arch. DI Wolfgang Tschapeller, Wien
  • dreiplus Architekten ZT GmbH, Graz


Fachpreisrichter:innen waren:

  • Arch. DI Hemma Fasch, Vorsitz
  • DI Andreas Benes
  • Arch. DI Johannes Wiesflecker
  • Arch. DI Albert Wimmer
  • DI Hans-Martin Neumann
  • Mag. Barbara Heinrich


Die Ausstellung findet bis 31.05.2024 (Di-Fr | 15-19 Uhr) im afo architekturforum oberösterreich Herbert-Bayer-Platz 1, 4020 Linz statt.

 
 
 
 

Kleßheim – Landwirtschaftliche Fachschule

Das Land Salzburg hat einen einstufig offenen Realisierungswettbewerb zur Erlangung städtebaulicher und baukünstlerischer Konzepte für die Sanierung und Erweiterung der LFS in Kleßheim durchgeführt. 41 Teilnehmer:innen haben termingerecht Projekte eingereicht.
 

1. Preis
Arch. DI Wolfgang Maul, Salzburg

2. Preis
OSNAP Open South North Architecture Practice ZT GmbH, Wien

3. Preis
Architektur Strobl ZT GmbH, Graz

Nachrücker auf die Preisränge
kb+l architektur - ZT GmbH, Gmunden

Anerkennungspreise:

  • Atelier Brandstötter Architektur ZT GmbH, Wien
  • NOW Architektur ZT GmbH, Graz
  • LQ ARCHITEKTEN ZT KG, Hallein
  • fesch ZT GmbH, Wien


Fachpreisrichter:innen waren:

  • Arch. DI Andreas Volker
  • Arch. DI Susanne Seyfert
  • Arch. DI Christoph Leitner


Die Ausstellung findet vom 03.06.2024 bis 18.06.2024 in den Räumlichkeiten der Ziviltechnikerkammer Geschäftsstelle Salzburg, Bayerhamerstr. 14 statt.

 
 
 
 

Allerheiligen i.M. - Veranstaltungssaal

Die Gemeinde Allerheiligen i.M. hat einen geladenen Realisierungswettbewerb zur Erlangung städtebaulicher und baukünstlerischer Konzepte für den Neubau des Veranstaltungssaales durchgeführt. 6 Teilnehmer:innen haben termingerecht Projekte eingereicht.
 

1. Preis
Urmann Radler ZT GmbH, Linz

2. Preis
Schneider Lengauer Pühringer Architekten ZT GmbH, Neumarkt i.M.

3. Preis
TP3 ZT GmbH, Linz.

Nachrücker:
Two in a Box Architekten ZT GmbH, Ottensheim


Fachpreisrichter:innen waren:

  • Arch. DI Gerhild Schremmer
  • Arch. DI Stefan Punz
  • DI Elke Handstanger
 
 
 
 

Architekturpreis Land Salzburg

Das Land Salzburg verleiht zur Förderung und Anerkennung beispielgebender Leistungen auf dem Gebiet der Architektur alle zwei Jahre einen Preis. Ziel ist es, eine größere Öffentlichkeit für zeitgenössische Architektur zu schaffen, die Baukultur zu fördern und die erbrachten Leistungen zu würdigen.

Gleichzeitig mit dem Architekturpreis des Landes Salzburg wird ein Förderungsstipendium an Personen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in Salzburg geboren sind oder hier ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vergeben. Die Auswahl erfolgt ebenfalls über Vorschlag des Preisgerichtes.

Einreichungen für den Architekturpreis des Landes Salzburg 2024 und das Stipendium sind bis Dienstag, den 11. Juni 2024, 23:59 Uhr möglich.

 

Nähere Informationen erhalten Sie unter:
https://architekturpreis-land-salzburg-2024.alpha-awards.com/ui/auth

 
 
 
 

Stipendien 2024

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport schreibt für 2024 7 Startstipendien sowie 2 Hans Hollein Stipendien aus.

Die Startstipendien stellen eine Anerkennung und Förderung für das Schaffen junger Künstler:innen dar. Sie sollen die künstlerische Entwicklung vorantreiben und den Einstieg in die österreichische und internationale Kunstszene erleichtern.
Eine Auseinandersetzung mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) ist erwünscht (https://sdgs.un.org/goals). Es werden zwei Stipendien ausdrücklich für Arbeitsvorhaben, die sich mit Themen der SDGs beschäftigen, gewidmet.

Die Hans-Hollein-Projektstipendien im Bereich Architektur sind zu Ehren des verdienstvollen österreichischen Architekten eingerichtet worden und werden jüngeren Architektinnen und Architekten zuerkannt, deren Werk sich durch einen besonderen Grad an Originalität und eine außergewöhnlich innovative Komponente auszeichnet.

Einreichfrist: 15. Juli 2024

Nähere Informationen unter:
https://www.bmkoes.gv.at/kunst-und-kultur/service-kunst-und-kultur/kunst-und-kultur-ausschreibungen.html

 
 
 
 

Notwendigkeit eines Planentwurfs für den Einleitungsbeschluss

Die oberösterreichischen Gemeinden wurden vom Land OÖ in einem Rundschreiben darüber informiert, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 2 Oö. ROG unzweifelhaft folgt, dass im Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses dem Gemeinderat bereits ein Planentwurf vorliegen muss. Dieser Planentwurf muss auch den Vorgaben der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 entsprechen.

Ein solcher Beschluss, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird von der Aufsichtsbehörde nicht behandelt und löst auch nicht den Beginn des Vorverfahrens gemäß § 33 Abs 2 Oö. ROG aus.

Das gesamte Rundschreiben können Sie HIER nachlesen.

 
 
 
 

Aufhebung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Verordnung eines Neuplanungsgebietes durch den VfGH

Flächenwidmungsplan Gemeinde Enzenkirchen

Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, GZ V 330/2023-15, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Enzenkirchen mangels Begründung der Umwidmung aufgehoben. Die Änderung der Widmung eines Grundstückteils von „Bauland-Betriebsbaugebiet“ in „Grünland“ durch technisch bedingte planzeichnerische Abweichungen vom Verordnungsgeber war nicht beabsichtigt. Überdies hat keine Durchführung einer Grundlagenforschung und Interessenabwägung durch den Gemeinderat bei der Verordnungserlassung stattgefunden.

Verordnung eines Neuplanungsgebietes der Stadtgemeinde Ansfelden

Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, GZ V 323/2023-15, die Verordnung eines Neuplanungsgebietes zur Erstellung eines Bebauungsplanes Nr. 196.00 „Haus an der Krems“ (3. Verlängerung), mangels Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor der Kundmachung als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Gemeinde kann nach dem Oö. ROG bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Bestimmte Raumplanungsakte der Gemeinde bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diesbezüglich ist im ROG geregelt, dass Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne - letztere nur unter gewissen Voraussetzungen - vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Kundmachung der Verordnung darf in diesen Fällen daher erst dann erfolgen, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Spezifische Verlängerungen von Neuplanungsgebietsverordnungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Entwicklungskonzeptteil, Flächenwidmungsteil und Bebauungsplan Gemeinde Hinterstoder

Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 2023, GZ V 73-75/2023-16

  1. den Örtlichen Entwicklungskonzeptteil Nr.1 Änderung Nr. 1.20
  2. den Flächenwidmungsteil Nr. 5 Änderung Nr. 5.65
  3. den Bebauungsplan Nr. 24 „Peham Villa“

 als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründet wurde die Aufhebung mangels Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung und fehlendem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen im Entscheidungszeitpunkt und fehlende Auseinandersetzung mit den dem Projekt entgegenlaufenden Interessen. Der Bebauungsplan „Peham Villa“ (planerische Einheit) musste in weiterer Folge wegen Wegfalls der Grundlagen gänzlich aufgehoben werden.

Folgen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes

Die Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes gem. Art 139 B-VG durch den VfGH führt grundsätzlich nicht zum Wiederinkrafttreten der durch diese Verordnung aufgehobenen Verordnungsbestimmungen.

Das bedeutet, dass im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den VfGH folglich für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück - mangels Wiederinkrafttretens der früheren Flächenwidmung - vorerst gar keine Widmungs- bzw Nutzungsart mehr festgelegt ist („Theorie vom weißen Fleck“).

Die Raumordnungsgesetze einiger Länder sehen zur Vermeidung dieser Auswirkung vor, dass im Fall der Aufhebung des Flächenwidmungsplans durch den VfGH bis zur Wirksamkeit einer neuen Festlegung der Nutzung ein Bauverbot gilt (zB § 22 Salzburger ROG 2009) Eine solche Regelung gibt es nicht der Oö ROG nicht.